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ambulanter Behandlung und ambulanter medizinische Rehabilitation
werden alle systematischen Maßnahmen, die von der Psychosozialen Beratungs-
und Behandlungsstelle für die Heilung und Rehabilitation suchtkranker
und suchtgefährdeter KlientenInnen/PatientInnen eingesetzt werden
verstanden. Im
folgenden Text wird die ambulante Behandlung auf der Grundlage der
Empfehlungsvereinbarung über die ambulante medizinische Rehabilitation
von Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigen und den Behandlungsrichtlinien
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beschrieben, die weitgehend
für alle Patienten in der ambulanten Behandlung maßgebend sind.
Eine
ambulante Behandlung kann immer dann erwogen werden, wenn mehr
Unterstützung notwendig und erwünscht ist, als allein durch Beratung
und Selbsthilfegruppen geleistet werden kann, eine
stationäre Behandlung in einer Fachklinik nicht, noch nicht oder nicht
mehr erforderlich ist. Eine
ambulante Behandlung kommt also als Ergänzung oder als eigenständige
Alternative zur stationären Behandlung in Betracht. Die
ambulante Behandlung erfolgt strukturiert, planmäßig und kontrolliert
auf dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
der Suchtforschung und der Suchttherapie. Sie wird bei entsprechender
Indikation durch medizinische Begleitmaßnahmen ergänzt. Grundsätzliches
zur ambulanten medizinischen Rehabilitation Bei
vorliegenden Voraussetzungen erbringt die Suchtfachambulanz Leistungen
im Auftrag der Rehabilitationsträger (Rentenversicherungen, Krankenkassen).
In der Regel werden 80 therapeutische Einzel- und Gruppengespräche
in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten (Verlängerung auf Antrag möglich)
gewährt. Die jeweilige Behandlungsdauer wird im individuellen Therapieplan
und in Abstimmung mit dem Leistungsträger festgelegt. Während
der ambulanten medizinischen Rehabilitation gelten die Richtlinien
des jeweils zuständigen Leistungs- und Kostenträgers. Die Zuständigkeit
und das Verfahren bei der Gewährung ambulanter medizinischer Leistungen
regelt die „Empfehlungsvereinbarung über die ambulanten medizinischen
Leistungen zur Rehabilitation Alkohol-,Medikamenten- und Drogenabhängiger“
(EVARS). Liegen neben der Suchterkrankung rehabilitationsbedürftige
Folge oder Begleiterkrankungen vor, werden sie, in der Regel in Form
einer stationären Maßnahme rehabilitiert ( Gesamt-Reha).
Voraussetzungen
für die ambulante Therapie:
In
der Regel gelten folgende Voraussetzungen für die ambulante Therapie:
- Krankheitseinsicht
- mindestens
4-wöchige, vorausgegangene Motivationsphase mit erreichter Veränderungsmotivation
- Eigeninitiative
und ausreichende Fähigkeit zur Selbsthilfe
- Bereitschaft
zur Veränderung von Verhaltensweisen und Einstellungen
- Fähigkeit,
getroffene Vereinbarungen einzuhalten
- Ich-Stärke
mit einem Mindestmaß an Realitätsprüfung, Impulskontrolle
und Frustrationstoleranz
- Konsum
von Suchtmitteln und/oder praktiziertes, selbstschädigendes Suchtverhalten
darf nicht mehr im Vordergrund stehen
- Teilnahme
an geeigneten Begleitmaßnahmen (Autogenes Training, Selbsthilfegruppe
...)
- günstige
und unterstützende Bedingungen im sozialen Umfeld
Kontraindikationen:
- akute
Suizidalität
- akute
psychotische Erkrankung
- hirnorganische
Beeinträchtigung
- mangelnde
Motivation
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